Eine Scheidung ist nicht nur eine sehr emotionale Angelegenheit, sondern bringt darüber hinaus auch einen großen organisatorischen Aufwand und Stress mit sich. Insbesondere wenn gemeinsames Eigentum involviert ist, kann es kompliziert werden. Dabei stellt sich oftmals die Frage nach dem Umgang mit der Immobilie und einem eventuellen Wohnrecht für einen der beiden Ex-Partner. Wir beantworten Ihnen, wann das Wohnrecht eingeräumt wird und was es dabei zu beachten gilt.
Mit einer Scheidung geht in beinahe allen Fällen nicht nur eine emotionale, sondern auch eine räumliche Trennung einher. Bei einer gemeinsamen Immobilie kann die Frage danach, wer in der Immobilie wohnen bleiben darf, durchweg auch zu Streit führen. Diese Diskussionen führen nur zu einer Verschlimmerung der Situation und löst keine Probleme.
Wie das Wohnrecht betrachtet wird, hängt davon ab, ob sich das Ex-Paar noch im Trennungsjahr befindet oder die Scheidung bereits vollzogen ist. Das Familiengericht hat im Streitfall aber immer das letzte Wort.
Wohnrecht während des Trennungsjahres
Wenn es um das Wohnrecht der bisher gemeinsam genutzten Immobilie geht, gilt die Faustregel: Gleiche Wohn- und Nutzrechte für alle. Auch wenn nur einer der beiden Ex-Partner im Grundbuch steht. Das betrifft aber nur das Trennungsjahr. Kann sich das Ex-Paar nicht darauf einigen wer auszieht, gibt es zwei Möglichkeiten.
Entweder trifft der Familienrichter die Entscheidung oder die Trennung innerhalb der Immobilie. Das betrifft nur die Räume, wie beispielsweise das Schlafzimmer, wo eine Einzelnutzung möglich ist. Das Badezimmer, die Küche und der Hausflur können beide Ex-Partner dennoch weiterhin gemeinsam nutzen. Diese Trennung innerhalb der Immobilie ist jedoch selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zu empfehlen. Spätestens dann, wenn einer der beiden Ex-Partner einen neuen Lebensgefährten hat, kann es hier zu Spannungen kommen.
Egal wie zerstritten das Ex-Paar ist, es ist nicht empfehlenswert das Türschloss auszutauschen oder den anderen der Wohnung oder des Hauses zu verweisen. Das bringt oft rechtliche Folgen mit sich.
Wenn die Scheidung vollzogen ist
Eine andere Situation besteht, wenn einer der beiden Ex-Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie ist. In diesem Fall kann der Eigentümer das Haus oder die Wohnung an den Ex-Partner beispielsweise vermieten. Diese Miete, die sich an den ortsüblichen Mieten orientiert, kann ebenfalls Einfluss auf den Ehegattenunterhalt haben. In besonderen Fällen kann das Gericht jedoch dem Ex-Partner, der nicht im Grundbuch steht, das alleinige Wohnrecht erteilen. Das trifft aber nur zu, wenn diesem Ex-Partner bei einem Auszug unbillige Härte bevorsteht. Ein solcher Grund ist beispielsweise ein zu schlechter Gesundheitszustand.
Sind beide Ex-Partner Eigentümer der Immobilie, kann einer der Partner den Anteil des anderen übernehmen und ihn ausbezahlen. Ist das für das Ex-Paar keine Lösung, bleibt meist nur der Verkauf. Die Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht hat mehr Nachteile für die Eigentümer und sollte vermieden werden.
Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Scheidungsimmobilie passieren soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.